Lieferbedingungen für Mengenkontrakte

Diese Mengenkontrakte sind aussliesslich für KMU gültig.

1. Allgemeines

Diese Lieferbestimmungen gelten für alle Mengenkontrakte, welche als solche von LDS24-Network GmbH, Hochdorfstrasse 9, 6275 Ballwil / Schweiz (im weiteren Text: LIEFERANT), offeriert wurden. Sie gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen vom LIEFERANTEN. Die ergänzenden Lieferbestimmungen gelten für alle offerierten Posten, welche als Mengenkontrakt vom Kunden bestellt werden.

2. Definitionen

Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:

2.01 Erzeugnisse sind die durch den LIEFERANTEN, im Auftrag des BESTELLERS, beschafften, erstellten, geprüften und/oder zur Lieferung an den BESTELLER vorgesehenen Produkte, Baugruppen, Komponenten, Serviceleistungen und dergleichen.

2.02 Einzelbestellung ist eine Bestellung von Vertragserzeugnissen, die sich nicht auf einen Mengenkontrakt bezieht.

2.03 Mengenkontrakt ist eine Rahmenbestellung von Erzeugnissen über eine bestimmte Menge und eine bestimmte Laufzeit. Der Mindestwert eines Mengenkontraktes muss CHF 3000 übersteigen.

2.04 Mengenkontrakt-Bestellung ist eine Bestellung eines Mengenkontrakts auf Basis einer gültigen Offerte.

2.05 Abrufbestellung ist eine Bestellung von Erzeugnissen, die sich auf einen Mengenkontrakt bezieht. Der Mindestwert einer Abrufbestellung muss CHF 500.- übersteigen. Maximal dürfen pro Mengenkontrakt 12 Abrufbestellungen gemacht werden.

2.06 Laufzeitende ist das Datum, an dem der Mengenkontrakt ausläuft.

2.07 Mengenkontrakt-Laufzeit ist die vereinbarte Zeitperiode für den Bezug der Vertragserzeugnisse in Form von Abrufbestellungen. Falls in der Offerte nichts anderes definiert ist, gilt ein Jahr als Mengenkontrakt-Laufzeit.

2.08 Laufzeitverlängerungszeit ist die Zeit um welche die Mengenkontrakt-Laufzeit einmalig verlängert werden kann. Falls in der Offerte nichts anderes definiert ist, gelten 6 Monate als Laufzeitverlängerungszeit.

2.09 Mengenkontrakt-Referenznummer» ist die eindeutige Nummer, welche bei der Bestellung eines Mengenkontrakts generiert wird.

2.10 Restmenge ist die Menge an Erzeugnissen des Mengenkontraktes welche zum gegebenen Zeitpunk noch nicht abgerufen worden ist.

2.11 Restmengenlieferung  ist die Lieferung nach Laufzeitende, welche alle Erzeugnisse des Mengenkontrakts beinhaltet, die bis zum Laufzeitende noch nicht abgerufen wurden.

3 Lieferbedingungen für Mengenkontrakte

3.01 Mengenkontrakt-Vorlaufzeit ist die Periode zwischen der Bestellung des Mengenkontraktes beim LIEFERANTEN bis zur Lieferbereitschaft eines ersten Abrufs der Erzeugnisse.

3.02 Abruf-Lieferzeit ist die Zeitdauer zwischen der Platzierung einer Abrufbestellung beim LIEFERANTEN und der Auslieferung der Erzeugnisse.

3. Bestellvorgang

Der BESTELLER platziert eine Mengenkontrakt-Bestellung in Bezug auf eine Offerte vom LIEFERANTEN. Eine Mengenkontrakt-Bestellung ist nur mit Verweis auf eine gültige Offerte vom LIEFERANTEN möglich. Die Mengenkontrakt-Parameter dürfen in der Bestellung nicht verändert werden. Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, Bestellungen mit Bezug auf eine ungültige Offerte oder mit abweichenden Mengenkontrakt-Parametern zurückzuweisen. Im Zweifelsfall gelten immer die Mengenkontrakt-Parameter der Offerte des LIEFERANTEN.

Wurde eine Mengenkontrakt-Bestellung vom LIEFERANTEN akzeptiert, wird dem BESTELLER eine Bestätigung mit Mengenkontrakt Referenznummer und Laufzeitende schriftlich (auch elektronisch möglich) zugesandt. Das Laufzeitende entspricht immer dem Mengenkontrakt-Bestelldatum plus Mengenkontrakt-Vorlaufzeit plus Mengenkontrakt-Laufzeit.

Die Abrufbestellungen zu den Mengenkontrakten erfolgen schriftlich (auch elektronisch möglich) und müssen die Mengenkontrakt-Referenznummer des Mengenkontrakts enthalten. Der LIEFERANT sendet dem BESTELLER eine schriftliche (auch elektronisch möglich) Auftragsbe
stätigung für den Abruf. Für den Abruf gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie für Einzelbestellungen gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN. Der Zahlungsbetrag wird gemäss Menge des Abrufs und Erzeugnispreis anhand der Offerte berechnet und in Rechnung gestellt. Initialkosten wie Einrichtkosten, Programmkosten, Vorrichtungen, Sonderwerkzeuge etc. werden beim ersten Abruf in Rechnung gestellt.

4. Stornierung, Abnahmeverpflichtung und Vergütungen durch den BESTELLER

Mit einer Mengenkontrakt-Bestellung verpflichtet sich der BESTELLER, die Erzeugnisse in der bestellten Menge innerhalb der Mengenkontrakt-Laufzeit abzunehmen.

4.1. Stornierungen von Mengenkontrakten und Vergütung durch den BESTELLER

Stellt der BESTELLER fest, dass die in Form von Mengenkontrakten beim LIEFERANTEN platzierten Mengen von Erzeugnissen nicht mehr in der geplanten Weise benötigt werden, kann er den Mengenkontrakt stornieren. Dabei wird eine Vergütung durch den BESTELLER an den LIEFERANTEN fällig.

Die Vergütung wird vom LIEFERANTEN anhand der aufgelaufenen Kosten für die Erfüllung des Mengenkontraktes berechnet und kann sowohl Material- und Produktionskosten als auch Entwicklungs Programm-, Vorrichtungs- und Werkzeugkosten beinhalten. Auch der entgangene Gewinn kann in Rechnung gestellt werden. Die Vergütung kann den Restbetrag der noch nicht gelieferten Erzeugnisse des Mengenkontraktes (Restmenge) nicht überschreiten. Die vom LIEFERANTEN berechneten Kosten können vom BESTELLER nicht angefochten werden.




 Ballwil, 1.06.2022 (Ver.1.2)